Satzung

1. Name, Sitz, Eintragung und Dachorganisation

§ 1 Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen e.V.“ (CVJM). Er hat seinen Sitz in Neustadt/Weinstr. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt eingetragen.

§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Betreuung Jugendlicher und die Unterhaltung geeigneter Jugendräume.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Der Verein ist Mitglied im CVJM Pfalz – Ev. Jugendverband und ist verpflichtet, den entsprechenden Jahresbeitrag an den CVJM Pfalz zu leisten.
Der CVJM Pfalz gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. mit Sitz in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM (YMCA) in Genf angeschlossen.
Der CVJM-Neustadt/Weinstr. ist als Mitglied des CVJM Pfalz Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluß hat.
Weiter ist der CVJM Neustadt/Weinstr. durch seine Mitgliedschaft im CVJM Pfalz dem Diakonischen Werk der Landeskirche angeschlossen.

Grundlage und Zweck

§ 6 Der Verein bekennt sich zu Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Der Verein bindet sich an keine politische Richtung.

§ 7 Der Verein will jungen Menschen ohne Unterschied des Bekenntnisses und der politischen Richtung auf der Grundlage lebendigen Christentums nach Leib, Seele und Geist dienen und will ihnen Anregungen zur sinnvollen Freizeitgestaltung geben.
Die Arbeit des Vereins erfolgt nach der „Pariser Basis von 1855“, sie entspricht dem Zweck des Vereins:
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu vereinen, welche Jesum Christum nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“
Die Zielgruppe der CVJM-Arbeit ist heute die junge Generation ohne Einschränkung durch Religion, Rasse oder soziale Stellung. Der CVJM verwirklicht seinen Auftrag in der Einheit von missionarischer Verkündigung und sozialer Verantwortung. Die Arbeit des Vereins beschränkt sich nicht auf seine Mitglieder, sondern umfaßt auch junge Menschen, die dem Verein nicht als Mitglieder angehören.
Im Einzelnen versucht der Verein seinen Zweck zu erreichen, indem er
• durch Bibelstunden, Evangelisation u.a.m. Wegweiser zu Jesus Christus ist;
• durch Beratung und Betreuung in äußeren und inneren Nöten jungen Menschen hilft;
• durch Gruppenstunden, Vorträge, Ausspracheabende, Pflege der musischen Bereiche, des Sports sowie durch Wandern und Freizeiten jungen Menschen dient;
• durch ein zweckentsprechendes, jugendgemäßes Heim und sonstige Einrichtungen Möglichkeiten zur Entfaltung bietet;
• durch Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder diese zur Arbeit im Verein befähigt;
• durch Beratung und Betreuung sich der Wehrpflichtigen und der Wehr- und Ersatzdienstleistenden annimmt;
• durch Jugendpflege und Jugendsozialarbeit Not mindert.
Dem Hauptausschuß steht es zu, jeweils im Rahmen der vorhandenen oder zu beschaffenden Mittel zu bestimmen, was an Einrichtungen anzuschaffen ist und unter welchen Bedingungen deren Benutzung freigeben wird.

3. Mitgliedschaft

3.1 Eingeschriebene Mitglieder

§ 8 Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung anerkennt. Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und diese Satzung verpflichtend anerkennen, besitzen das aktive Wahlrecht. Sie haben im Sinne der §§ 32 ff des BGB Sitz und Stimme in der Generalversammlung.

§ 9 Die Anmeldung hat durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung zu erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch Bestätigung des 1. Vorsitzenden (gemäß 4.3). Im Zweifelsfall befindet darüber der GA (gemäß 4.2). Die Aufnahme erfolgt unter Verpflichtung auf die Satzung bei einer angemessenen Vereinsveranstaltung. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die HA.

§ 10 Der zu zahlende Beitrag wird von der GV (gemäß 4.1) festgesetzt. In sozialen Härtefällen kann er ermäßigt oder erlassen werden. Den eingeschriebenen Mitgliedern stehen alle Einrichtungen des Vereins offen.

§ 11 Der Austritt kann zum Ende jeden Quartals schriftlich erklärt werden.

§ 12 Ein Mitglied, das durch sein Verhalten grob gegen die Satzung verstößt, kann nach Anhörung im HA durch Beschluß des HA ausgeschlossen werden. In dringenden Fällen haben der Vorsitzende, der Sekretär oder der Gruppenleiter das Recht, einem Mitglied den Aufenthalt in den Vereinsräumen oder die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen bis zur endgültigen Entscheidung des HA zu verbieten.

3.2 Unterstützende Mitglieder

§ 13 Wer das Werk des Vereins durch Spenden oder andere regelmäßige Zuwendungen unterstützt, kann Mitglied des Förderkreises des CVJM Neustadt/Weinstr. werden und ohne Stimmrecht an der Generalversammlung teilnehmen.

3.3 Angeschlossene Mitglieder

§ 14 Dem Verein können sich Gruppierungen mit gleichem Ziel anschließen. Ihre angemessene Vertretung in der GV regelt jeweils der HA. Ebenso beschließt der HA über einen möglichen Beitrag.

3.4 Ehrenmitglieder

§ 15 Wer dem Verein in besonderer Weise gedient hat, kann auf Vorschlag des HA und der GV zum Ehrenmitglied ernannt werden.

4 Organe des Vereins

§ 16 Die Führungsorgane des Vereins sind:
4.1 die Generalversammlung (GV)
4.2 der Hauptausschuß (HA)
4.3 der geschäftsführende Ausschuß (GA)
4.4 der Mitarbeiterkreis (MA)

4.1 Generalversammlung

§ 17 Jährlich einmal treten die Mitglieder zur ordentlichen Generalversammlung (Mitgliederversammlung) im Sinne des § 32 BGB zusammen. Die Einladung muß mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Vereinsvorsitzende leitet die GV. Sie hat insbesondere:
• den Jahresbericht und den Kassenbericht entgegenzunehmen,
• dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
• die Mitglieder des HA zu wählen,
• die beiden Kassenprüfer zu wählen,
• den Mitgliedsbeitrag zu bestimmen,
• weitere Vereinsangelegenheiten zu beraten.
Die Tagesordnungspunkte der ordentlichen GV werden vom HA festgelegt. Der GA hat das Recht, sooft es ihm als notwendig erscheint, außerordentliche Generalversammlungen einzuberufen. Dabei ist das Verfahren nach § 17 zu beachten. Außerdem muß eine außerordentliche GV auf Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Beschlüsse können nur über die in der Tagesordnung ausgewiesenen Punkte gefaßt werden. Die Beschlüsse werden – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt. Sie sind zu protokollieren.

§ 18 Die Satzung sowie die Änderung derselben und die Auflösung des Vereins kann nur eine Generalversammlung beschließen. (§§ 33, 34)

§ 19 Jede ordnungsgemäß einberufene GV ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

4.2 Hauptausschuß

§ 20 Der Hauptausschuß besteht aus:
• 8 von der GV zu wählenden Mitgliedern,
• dem Stadtjugendpfarrer der prot. Kirchen Neustadt/Wstr. oder dessen Vertreter,
• dem/der/den Sekretär/in/en/innen und
• einem Mitglied, das vom HA berufen werden kann.
Die Hauptgruppierungen des Vereins sollen durch Mitglieder aus dem Mitarbeiterkreis (§§ 16 und 29) angemessen im HA vertreten sein; ebenso die angeschlossenen Mitglieder. Die Mitglieder des HA werden auf 2 Jahre gewählt. Wählbar sind alle in der GV stimmberechtigten Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Von Jahr zu Jahr scheidet die Hälfte der gewählten sowie die berufenen und nachgerückten Mitglieder aus. Beim ersten Mal entscheidet das Los. Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden. Wenn ein HA-Mitglied vorzeitig ausscheidet, wird nachgerückt; ist dies nicht möglich, kann der HA bis zur nächsten ordentlichen GV ein weiteres Mitglied berufen. Der HA ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.

§ 21 Der Vorsitzende des GA leitet die HA-Sitzungen und beruft sie ein. Er bemüht sich um sichere Grundlagen für die Beschlüsse und überwacht ihre Durchführung.

§ 22 Der HA kann Unterausschüsse bilden.

4.3 Geschäftsführender Ausschuß

§ 23 Der GA besteht aus:
• dem Vorsitzenden,
• seinem Stellvertreter,
• dem Schatzmeister,
• dem Schriftführer.
Die Mitglieder des GA werden aus der Mitte des HA durch die Mitglieder des HA für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie müssen voll geschäftsfähig sein. Scheidet ein GA-Mitglied im Laufe der Amtszeit aus, so wählt der HA nach.

§ 24 Der GA leitet den Verein. Er hat das Recht, zu seinen Beratungen weitere Personen hinzuzuziehen. Gegebenenfalls tritt der Sekretär hinzu.

§ 25 Vorsitzender und Sekretär bestätigen die Gruppenleiter.

§ 26 Der Sekretär und sonstige Angestellte des Vereins werden nach Zustimmung des HA vom GA berufen und entlassen und sind letzterem verantwortlich. Der Sekretär führt die Vereinsarbeit im Einvernehmen mit dem GA. Wenn kein Sekretär eingesetzt ist, verwaltet der Vorsitzende dieses Amt entsprechend.

§ 27 Der Verein wird gerichtlich und in der Öffentlichkeit durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter je allein vertreten im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis vertritt der Stellvertreter nur im Verhinderungsfalle den Vorsitzenden.

§ 28 Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Er hat die Kasse, die Belege und die Buchführung auf Verlangen der übrigen Mitglieder des GA vorzulegen. Vor der GV legt der Schatzmeister diese Unterlagen den Kassenprüfern zur Prüfung vor. Er hat mit dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied Bank-, Post- und Postscheckvollmacht. Er kann den Empfang von Geld und anderen Werten rechtsverbindlich bestätigen. Er erstattet vor der GV den Kassenbericht.

4.4 Mitarbeiterkreis

§ 29 Der Mitarbeiterkreis ist die tragende Säule der praktischen Vereinsarbeit in den Gruppen und Kreisen. Ihm gehören alle Gruppenleiter und Helfer an. Er soll möglichst monatlich zu einer Besprechung von Vereinsfragen, zur Gemeinschaft um Gottes Wort und zum Gebet zusammentreten. Der Sekretär oder ein Stellvertreter leitet den MA. Weitere Personen können zum MA hinzugezogen werden, wenn dies der Arbeit förderlich ist.

5. Kassenangelegenheiten

§ 30 Zur Bestreitung der Kosten des Vereins dienen:
• Ordentliche Beiträge der Mitglieder und unterstützenden Mitglieder,
• Erträge aus dem Vereinsvermögen, aus besonderen Veranstaltungen,
• außerordentliche Zuwendungen und Sammlungen.

6. Erwerb von Eigentum durch die Gruppen

§ 31 Die Gruppen und Kreise in den einzelnen Arbeitszweigen sind hinsichtlich ihrer Gliederung in Altersstufen und Ihrer Arbeit unter besonderen Lebensverhältnissen frei. Alle von ihnen erworbenen oder ihnen zugewendeten Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins.

7. Abstimmungen

§ 32 Bei allen Abstimmungen, soweit nicht besondere Vorschriften in der Satzung gegeben sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Enthaltungen zählen nicht.

8. Satzungsänderungen

§ 33 Diese Satzung kann nur in einer GV geändert werden, wenn mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Änderung beschließen. Die Grundlage (§ 6) kann nie umgestoßen werden.

9. Auflösung des Vereins

§ 34 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer GV erfolgen, bei der mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beschluß bedarf entgegen § 32 der Zustimmung einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Eine wegen Beschlußunfähigkeit neu einzuberufende GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig und kann mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließen.

§ 35 Bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den CVJM-Pfalz – Ev. Jugendverband, der verpflichtet ist, es den satzungsgemäßen Zwecken entsprechend zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden; in dessen Nachfolge an den CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V., in dessen Nachfolge an die Pfälzische Landeskirche mit der Bestimmung, es für die Jugendarbeit des Ortes weiterhin zur Verfügung zu stellen.

10. Inkrafttreten

§ 36 Diese Satzung wurde von der Generalversammlung am 25. Juli 1995 beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.